32a des Umweltschutzgesetzes, USG). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Aufteilung der Gebühr in verbrauchsunabhängige Grundgebühr (etwa zur Abgeltung der Bereitstellung der Sammel- und Transportinfrastruktur) und verbrauchsabhängige Mengengebühr zulässig, wobei eine gewisse Schematisierung erfolgen darf (BGE 129 I 290). Das Verhältnis zwischen Grundgebühr und Mengengebühr soll dabei ungefähr der Relation zwischen fixen und mengenproportionalen Kosten entsprechen; die Grundgebühr soll demnach 30 bis 60 %, die Mengengebühr 40 bis 70 % der Gesamtkosten decken (BGE 2P.266/2003).