f) Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Gemeinde veranlagten Grundgebühren für Wasser und Abwasser rechtmässig sind, da der Grund für den relativ hohen Anteil der Grundgebühr gegenüber der Mengengebühr in der Unternutzung der Liegenschaft und nicht wie in BGE 2P.266/2003 in einem unverhältnismäßig hohen Gebäudeversicherungswert liegt.