Wird eine Liegenschaft unternutzt, so ist es mit dem Verursacher- und dem Aequivalenzprinzip auch vereinbar, wenn der Anteil der Grundgebühr höher liegt als 75 % (VGU A 04 65). Auch das Bundesgericht ist der Ansicht, dass Verursacher- und Aequivalenzprinzip nicht verletzt sind, wenn eine Liegenschaft nur wenige Tage im Jahr bewohnt wird und die variablen Kosten wegen eines weit unterdurchschnittlichen Wasserverbrauchs gegenüber der Grundgebühr ausserordentlich niedrig ausfallen (BGE 2P.266/2003).