Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt das Verhältnis 50 - 75 % Grundgebühr zu 50 - 25 % Mengengebühr für eine normale, ganzjährige und der Grösse der Liegenschaft entsprechende Nutzung. Wird eine Liegenschaft unternutzt, so ist es mit dem Verursacher- und dem Aequivalenzprinzip auch vereinbar, wenn der Anteil der Grundgebühr höher liegt als 75 % (VGU A 04 65).