Diese Praxis findet auch Rückhalt in der Lehre, vertritt doch Peter Carlen in "Die Erhebung der Abwassergebühren aus rechtlicher Sicht" (URP 1999, S.566) die Ansicht, dass in Gebieten mit hohem Ferienwohnungsanteil ein höherer Teil der Gesamtkosten durch Grund- und ein entsprechend kleinerer durch Mengengebühren zu decken ist. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt das Verhältnis 50 - 75 % Grundgebühr zu 50 - 25 % Mengengebühr für eine normale, ganzjährige und der Grösse der Liegenschaft entsprechende Nutzung.