Auch im vorliegenden Fall kann auf diese Praxis des Verwaltungsgerichts abgestellt werden, da sie gegenüber derjenigen des Bundesgerichts für einen Tourismuskanton mit einem relativ hohen Anteil an Zweitwohnungen passender erscheint. Diese Praxis findet auch Rückhalt in der Lehre, vertritt doch Peter Carlen in "Die Erhebung der Abwassergebühren aus rechtlicher Sicht" (URP 1999, S.566) die Ansicht, dass in Gebieten mit hohem Ferienwohnungsanteil ein höherer Teil der Gesamtkosten durch Grund- und ein entsprechend kleinerer durch Mengengebühren zu decken ist.