Die Praxis des Verwaltungsgerichts stützt sich in dieser Frage auf die von der Bündner Vereinigung für Raumplanung herausgegebenen Musterregelemente über die Abwasserbehandlung bzw. die Wasserversorgung in den Bündner Gemeinden. Hierin wird vorgeschlagen, dass ein Anteil von 50 - 75 % auf die Grundgebühren und ein solcher von 50 - 25 % auf die Mengengebühren entfallen solle. Diese von Fachleuten erarbeiteten Ansätze werden der Kostenstruktur für die Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung gerecht.