Die Rekurrenten können somit im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage aus BGE 2P.266/2003 nichts zu ihren Gunsten ableiten; in ihrem Falle bringt der Gebäudeversicherungswert nämlich anders als in BGE 2P.266/2003 die Grösse der Liegenschaft zum Ausdruck, von der die wahrscheinliche oder maximal zu erwartende Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen abhängt.