126 I 180). Das in Art. 74 Abs. 2 BV verankerte Verursacherprinzip besagt, dass derjenige, der schädliche Einwirkungen auf die Umwelt verursacht, die Kosten für die Beseitigung zu tragen hat. Für den Abwasserbereich sieht Art. 60a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) die Ueberbindung der Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen an die Verursacher vor; bei der Festsetzung der Gebühren sind insbesondere die Art und die Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt Art.