5. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses. Die Grundgebühren stünden in einem durchaus zulässigen Verhältnis zu den Mengengebühren. Verursacher- und Äquivalenzprinzip sowie Gleichbehandlungsgebot würden nicht verletzt. 6. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Positionen fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: