Einerseits sei es Sache der Gemeinde die Gebühren korrekt anzusetzen, und anderseits läge selbst bei Verdoppelung der Verbrauchsgebühr 2002 und 2003 in ihrem Falle ein rechtswidriges Missverhältnis zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr vor. Es treffe schliesslich auch nicht zu, dass die Auslegung der Infrastruktur auf Spitzenbelastungen einen höheren Anteil der Grundgebühr rechtfertige, werde dies doch bereits durch die einmaligen Anschlussgebühren der Grundeigentümer erfasst.