Gestützt auf diese Tabelle machten die Einsprecher geltend, das Äquivalezprinzip sei verletzt. Die Gebühr stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung. Das Bundesgericht habe ausgeführt, dass bei der Kehrichtentsorgung die Grundgebühr etwa einen Drittel der gesamten Entsorgungskosten ausmachen sollte, und dass bei Wasser und Abwasser die Grundgebühren tiefer sein sollten als die Mengengebühren.