{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2004-79_2005-01-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_79_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e4179b228e596112fbb4ec88bac8d97f44200d8f9722c30884688cc1973dc846edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e4179b228e596112fbb4ec88bac8d97f44200d8f9722c30884688cc1973dc846edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_79", "Checksum": "2e5e001b96289d83add3b95ca9385378"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 07.01.2005 A 2004 79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 07.01.2005 A 2004 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Die Praxis des\nVerwaltungsgerichts stützt sich in dieser Frage auf die von der Bündner\nVereinigung für Raumplanung herausgegebenen Musterregelemente über die\nAbwasserbehandlung bzw. die Wasserversorgung in den Bündner\nGemeinden. Hierin wird vorgeschlagen, dass ein Anteil von 50 - 75 % auf die\nGrundgebühren und ein solcher von 50 - 25 % auf die Mengengebühren\nentfallen solle. Diese von Fachleuten erarbeiteten Ansätze werden der\nKostenstruktur für die Anlagen der Wasserversorgung und\nAbwasserentsorgung gerecht. Wohl entfällt bei diesen Anlagen ein grosser\nTeil der Kosten auf die Erstellung, welche durch Beiträge und einmalige\nAnschlussgebühren abgegolten werden. Aber auch die Betriebskosten dieser\nAnlagen sind weitgehend unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch, müssen\ndoch dabei die Kosten für Abschreibungen, Zinsen, Unterhalt, Sanierungen,\nErsatz, Anpassungen und Rückstellungen berücksichtigt werden (VGU A 04\n65). Auch im vorliegenden Fall kann auf diese Praxis des Verwaltungsgerichts\nabgestellt werden, da sie gegenüber derjenigen des Bundesgerichts für einen\nTourismuskanton mit einem relativ hohen Anteil an Zweitwohnungen\npassender erscheint. Diese Praxis findet auch Rückhalt in der Lehre, vertritt\ndoch Peter Carlen in \"Die Erhebung der Abwassergebühren aus rechtlicher\nSicht\" (URP 1999, S.566) die Ansicht, dass in Gebieten mit hohem\nFerienwohnungsanteil ein höherer Teil der Gesamtkosten durch Grund- und\nein entsprechend kleinerer durch Mengengebühren zu decken ist.\nNach der Praxis des Verwaltungsgerichts gilt das Verhältnis 50 - 75 %\nGrundgebühr zu 50 - 25 % Mengengebühr für eine normale, ganzjährige und\nder Grösse der Liegenschaft entsprechende Nutzung. Wird eine Liegenschaft\nunternutzt, so ist es mit dem Verursacher- und dem Aequivalenzprinzip auch\nvereinbar, wenn der Anteil der Grundgebühr höher liegt als 75 % (VGU A 04\n65). Auch das Bundesgericht ist der Ansicht, dass Verursacher- und\nAequivalenzprinzip nicht verletzt sind, wenn eine Liegenschaft nur wenige\nTage im Jahr bewohnt wird und die variablen Kosten wegen eines weit\nunterdurchschnittlichen Wasserverbrauchs gegenüber der Grundgebühr\nausserordentlich niedrig ausfallen (BGE 2P.266/2003).\n\ne) Im vorliegenden Fall stehen sich beim Wasser Fr. 201.25 Grundgebühr und\nFr. 26.-- Mengengebühr gegenüber. Dies entspricht einem Verhältnis von 88.6\n% zu 11.4%. Beim Abwasser beträgt die Grundgebühr Fr. 360.90, die\nMengengebühr Fr. 85.--, was einem Verhältnis von 81 % zu 19 % entspricht\n(da die effektive Mengengebühr für 2004 nicht aktenkundig ist, wird der\nMittelwert der Jahre 2002 und 2003 verwendet). Nach Angaben der\nRekurrenten wird die … während 12 bis 14 Wochen genutzt, die übrige Zeit\nsteht sie leer. Damit liegt eine Unternutzung vor. Wäre die … das ganze Jahr\nüber genutzt, so läge der Wasserverbrauch rund 4 Mal höher, was eine\nMengengebühr von Fr. 104.-- ergeben würde. Zu dieser stünde die\nGrundgebühr von Fr. 201.25 in einem Verhältnis von 66 % zu 34 %, was im\nRahmen der Praxis des Verwaltungsgerichts liegen würde. Beim Abwasser\nergäbe sich bei ganzjähriger Nutzung eine Mengengebühr von Fr. 340.--. Zu\ndieser stünde die Grundgebühr von Fr. 360.90 in einem Verhältnis von 52 %\nzu 48 %, was ebenfalls problemlos im Rahmen liegen würde.\n\nf) Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Gemeinde veranlagten\nGrundgebühren für Wasser und Abwasser rechtmässig sind, da der Grund für\nden relativ hohen Anteil der Grundgebühr gegenüber der Mengengebühr in\nder Unternutzung der Liegenschaft und nicht wie in BGE 2P.266/2003 in\neinem unverhältnismäßig hohen Gebäudeversicherungswert liegt.\n\n4. a) Das Äquivalenzprinzip verlangt auch beim Kehricht, dass die Gebühr nicht in\neinem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der von der\nGemeinde erbrachten Entsorgungsleistung steht. Das Verursacherprinzip gilt\nfür den Kehricht selbstverständlich ebenfalls (Art. 74 Abs. 2 BV, Art. 32a des\nUmweltschutzgesetzes, USG). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die\nAufteilung der Gebühr in verbrauchsunabhängige Grundgebühr (etwa zur\nAbgeltung der Bereitstellung der Sammel- und Transportinfrastruktur) und\nverbrauchsabhängige Mengengebühr zulässig, wobei eine gewisse\nSchematisierung erfolgen darf (BGE 129 I 290). Das Verhältnis zwischen\nGrundgebühr und Mengengebühr soll dabei ungefähr der Relation zwischen\nfixen und mengenproportionalen Kosten entsprechen; die Grundgebühr soll\ndemnach 30 bis 60 %, die Mengengebühr 40 bis 70 % der Gesamtkosten\ndecken (BGE 2P.266/2003).\n\n"}