{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2004-79_2005-01-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_79_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e4179b228e596112fbb4ec88bac8d97f44200d8f9722c30884688cc1973dc846edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e4179b228e596112fbb4ec88bac8d97f44200d8f9722c30884688cc1973dc846edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_79", "Checksum": "2e5e001b96289d83add3b95ca9385378"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 07.01.2005 A 2004 79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 07.01.2005 A 2004 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Diese setzen sich zusammen\naus einer Grundgebühr und einer nach dem tatsächlichen Verbrauch\nberechneten Mengengebühr (Art. 86 Ziff. 2 BG). Bemessungsgrundlage für\ndie Grundgebühr bildet der indexierte Neuwert des Gebäudes gemäss\njährlicher Rechnungsstellung der kantonalen Gebäudeversicherung (Art. 26\ndes Reglements über die Wasserversorgung (WvR) bzw. über die\nAbwasserbehandlung (AwR)). Bemessungsgrundlage für die\nMengengebühren für Wasser und Abwasser bildet der\nFrischwasserverbrauch gemäss Wasserzähler (Art. 27 WvR, Art. 27 AwR).\n3. a) Die Rekurrenten sind der Ansicht, in ihrem Falle seien die Grundgebühren im\nVerhältnis zu den Mengengebühren zu hoch; damit würde das Verursacherund das Äquivalenzprinzip verletzt.\n\nb) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung markiert das\nÄquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausgestaltung des\nVerhältnismässigkeitsgrundsatzes die äusserste Grenze der willkürfreien und\nrechtsgleichen Belastung mit Abgaben: Eine Gebühr, welche in einem\noffensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung\nsteht und sich nicht in vernünftigen Grenzen hält, verletzt das\nÄquivalenzprinzip und mithin Art. 8 bzw. Art. 9 der Bundesverfassung (BV;\nBGE 2P.130/2002; 126 I 180).\nDas in Art. 74 Abs. 2 BV verankerte Verursacherprinzip besagt, dass\nderjenige, der schädliche Einwirkungen auf die Umwelt verursacht, die Kosten\nfür die Beseitigung zu tragen hat. Für den Abwasserbereich sieht Art. 60a des\nGewässerschutzgesetzes (GSchG) die Ueberbindung der Kosten für Bau,\nBetrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen an die\nVerursacher vor; bei der Festsetzung der Gebühren sind insbesondere die Art\nund die Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichts verlangt Art. 60a GSchG nicht, dass die\nAbwassergebühren ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten\nMenge des Abwassers erhoben werden, doch muss zwischen den\nBenützungsgebühren und dem Ausmass der Beanspruchung der\nEntsorgungseinrichtung ein gewisser Zusammenhang bestehen; die\nAbgabenhöhe muss eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, was\neine Schematisierung dieses Faktors aber nicht ausschliesst (BGE 129 I 290).\nDa die Infrastruktur für die Abwasserentsorgung unabhängig von der\ntatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften\naufrechterhalten werden muss, darf ein Teil der damit verbundenen\nAufwendungen den Benützern durch eine mengenunabhängige Grundgebühr\nüberbunden werden (BGE 2P.266/2003). Für die Festsetzung dieser\nGrundgebühr ist der Gebäudeversicherungswert solange ein vertretbares\nKriterium, als er die Grösse der Liegenschaft und damit das Ausmass von\nderen möglicher Nutzung zum Ausdruck bringt, von der auch die\nwahrscheinliche oder maximal zu erwartende Inanspruchnahme der\nöffentlichen Entsorgungseinrichtungen abhängt. Untauglich für die\nBemessung der Grundgebühr ist der Gebäudeversicherungswert hingegen,\nwenn seine Höhe durch Besonderheiten der Baute bedingt ist und nicht das\nmögliche Ausmass der entsorgungsrelevanten Nutzung zum Ausdruck bringt.\nLetzteres kann bei sehr luxuriösen Liegenschaften mit ungewöhnlich grossem\nRaumangebot der Fall sein (BGE 2P.266/2003). Diese primär für den Bereich\nAbwasser entwickelte Rechtsprechung kann sinngemäss auf den Bereich\nWasser übertragen werden.\n\nc) Die Gemeinde … erhebt für Wasser und Abwasser eine nach dem\nGebäudeversicherungswert bemessene Grundgebühr und eine nach dem\nFrischwasserverbrauch bemessene Mengengebühr. Dieses System\nentspricht grundsätzlich den bundesrechtlichen Vorgaben und der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erw. 3.b). Entgegen der Ansicht\nder Rekurrenten ist in ihrem Fall ein Abweichen von diesem System nicht\nangezeigt. Die … verfügt über drei Schlafzimmer, ein Wohn-Esszimmer,\nKüche, Bad und Dusche. Angesichts des Gebäudeversicherungswerts von Fr.\n649'000 kann von einer \"normalen\" Liegenschaft ausgegangen werden, für\neine luxuriöse Liegenschaft mit ungewöhnlich grossem Raumangebot gibt es\nkeinerlei Anzeichen. Die Rekurrenten können somit im Hinblick auf die\nBemessungsgrundlage aus BGE 2P.266/2003 nichts zu ihren Gunsten\nableiten; in ihrem Falle bringt der Gebäudeversicherungswert nämlich anders\nals in BGE 2P.266/2003 die Grösse der Liegenschaft zum Ausdruck, von der\ndie wahrscheinliche oder maximal zu erwartende Inanspruchnahme der\nöffentlichen Einrichtungen abhängt.\n\n"}