{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-01-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2004-79_2005-01-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_79_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e4179b228e596112fbb4ec88bac8d97f44200d8f9722c30884688cc1973dc846edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e4179b228e596112fbb4ec88bac8d97f44200d8f9722c30884688cc1973dc846edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_79", "Checksum": "2e5e001b96289d83add3b95ca9385378"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 07.01.2005 A 2004 79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 07.01.2005 A 2004 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Der Neuwert der Liegenschaft beträgt gemäss der\nletzten amtlichen Schätzung vom 18. März 1998 Fr. 649'000.--. … wohnen in\n... Die … nutzen sie, ihre Söhne und die engsten Freunde während etwa 12\nbis 14 Wochen im Jahr als Zweitwohnung.\n\n2. Am 7. Juli 2004 stellte die Gemeinde … für die Grundgebühren Wasser Fr.\n201.25, Abwasser Fr. 360.90 und Kehricht Fr. 360.90 in Rechnung. Dies\nergab ein Total von Fr. 923.05. Gegen diese Rechnung erhoben …\nEinsprache. Sie beantragten die Reduktion der Grundgebühren entsprechend\ndem Bundesgerichtsentscheid 2P.266/2003. Dieser Fall beziehe sich auf eine\nLiegenschaft in …, wo die Grundgebühren nach demselben Modus berechnet\nwürden wie in ... Die Einsprecher legten eine Tabelle bei, in der sie die dem\nerwähnten Fall zugrunde liegenden Zahlen den ihrigen gegenüberstellten:\n\nA A B B B B\n2002 2002 2002 2002 2003 2003\n\nWasser Grundgebühr Fr. 824.65 88.1 % Fr. 201.25 87.9 % Fr. 201.25 88.7 %\n\nWasser Mengengebühr Fr. 111.80 11.9 % Fr . 27.75 12.1 % Fr. 25.55 11.3 %\n\nAbwasser Grundgebühr Fr. 4'043.78 96.5 % Fr. 360.90 80.0 % Fr. 360.90 81.3 %\n\nAbwasser Mengengebühr Fr. 146.87 3.5 % Fr. 90.00 20.0 % Fr. 82.80 18.7 %\n\nKehricht Grundgebühr Fr. 1'733.05 86.1 % Fr. 360.90 87.6 % Fr. 360.90 88.5 %\n\nKehricht Mengengebühr Fr. 279.05 13.9 % Fr. 51.00 12.4 % Fr. 46.90 11.5 %\n\nTotal Grundgebühr Fr. 6'601.48 92.5 % Fr. 923.05 84.5 % Fr. 923.05 85.6 %\nTotal Mengengebühr Fr. 537.72 7.5 % Fr. 168.75 15.5 % Fr. 155.25 14.4 %\n\nGestützt auf diese Tabelle machten die Einsprecher geltend, das\nÄquivalezprinzip sei verletzt. Die Gebühr stehe in einem offensichtlichen\nMissverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung. Das\nBundesgericht habe ausgeführt, dass bei der Kehrichtentsorgung die\nGrundgebühr etwa einen Drittel der gesamten Entsorgungskosten\nausmachen sollte, und dass bei Wasser und Abwasser die Grundgebühren\ntiefer sein sollten als die Mengengebühren.\n\n3. Mit Entscheid vom 18. August 2004 wies die Gemeinde … die Einsprache ab.\nDer von den Einsprechern angestellte Vergleich mit … werde dem Modell …\nwenig gerecht. Zudem seien in … in den letzten Jahren generell zu tiefe\nVerbrauchsgebühren erhoben worden. Schliesslich seien die\nInfrastrukturkosten für die Abwasserentsorgung, die Wasserversorgung und\ndie Kehrichtentsorgung auf eine Spitzenauslastung auszulegen, und die\nFixkosten dieser Anlagen betrügen weit mehr als 50 %; diesem Umstand\nwerde mit einem höheren Grundgebührenanteil Rechnung getragen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid erhoben … am 3. September 2004 rechtzeitig\nRekurs ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten\ndie Reduktion der Gebühren entsprechend dem Bundesgerichtsentscheid\n2P.266/2003. Zur Begründung verwiesen sie auf die Argumente in der\nEinsprache. Zudem machten sie geltend, die Verbrauchsgebühr für den\nKehricht werde aufgrund des Wasserverbrauchs erhoben, was\nbundesrechtswidrig sei (BGE 129 I 290 = 2P.31/2003). Die Gemeinde hätte\nin ihrem Fall aufgrund des Missverhältnisses zwischen Grund- und\nVerbrauchsgebühr eine Sonderregelung gestützt auf Art. 27 Ziff. 3 des\nkommunalen Reglements über die Abfallbewirtschaftung (AbR) vornehmen\nkönnen. Dass die Verbrauchsgebühren generell zu tief angesetzt worden\nseien, sei unerheblich. Einerseits sei es Sache der Gemeinde die Gebühren\nkorrekt anzusetzen, und anderseits läge selbst bei Verdoppelung der\nVerbrauchsgebühr 2002 und 2003 in ihrem Falle ein rechtswidriges\nMissverhältnis zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr vor. Es treffe\nschliesslich auch nicht zu, dass die Auslegung der Infrastruktur auf\nSpitzenbelastungen einen höheren Anteil der Grundgebühr rechtfertige,\nwerde dies doch bereits durch die einmaligen Anschlussgebühren der\nGrundeigentümer erfasst.\n\n5. Die Gemeinde … beantragte die Abweisung des Rekurses. Die\nGrundgebühren stünden in einem durchaus zulässigen Verhältnis zu den\nMengengebühren. Verursacher- und Äquivalenzprinzip sowie\nGleichbehandlungsgebot würden nicht verletzt.\n\n6. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien im Wesentlichen an\nihren Positionen fest.\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Rekursgegenstand ist die Frage, ob die von der Gemeinde … in Rechnung\ngestellten Grundgebühren rechtmässig sind. In den Erw. 2 und 3 wird die\nSituation in Bezug auf Wasser und Abwasser, in Erw. 4 in Bezug auf den\nKehricht überprüft.\n\n"}