2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 153.-- zusammen Fr. 2'153.-- gehen zulasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft … entschädigt die Gemeinde aussergerichtlich mit Fr. 2'000.--.