doch entfaltet es seine Wirkung naturgemäss vor allem bei den periodischen Benützungsgebühren (vgl. Bundesgerichtsurteil 2P.78/2003 vom 1. September 2003, E. 3.6; 2P. 266/2003 vom 5. März 2004, E. 3.1). Das Gesetz verlangt nicht, dass die Abwasser- bzw. die Kehrichtentsorgungsgebühren ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Menge des Abwassers oder des erzeugten Abfalles erhoben werden, doch muss zwischen den Benützungsgebühren und dem Ausmass der Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung ein gewisser Zusammenhang bestehen; die Abgabenhöhe muss