1. a) Gemäss Art. 60a GSchG und Art. 32a USG sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen bzw. für die Entsorgung der Siedlungsabfälle mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden (verursachergerechte und kostendeckende Kausalabgaben). Das Gesetz nennt eine Reihe von Kriterien, welche bei der Festsetzung derselben beachtet werden müssen. Bei der Ausgestaltung der Abgaben sind u.a. die Art und die Menge des erzeugten Abwassers bzw. des übergebenen Abfalles zu berücksichtigen (Art. 60a Abs. 1 lit.