3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Verhältnis zwischen den mengen- und den mengenunabhängigen Gebühren halte sich vorliegend in einem Rahmen, der weder das Verursacher- noch das Äquivalenzprinzip verletze. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: