3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde, welche überdies die anwaltlich vertretene Rekurrentin angemessen aussergerichtlich zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen; der angefochtene Einspracheentscheid und die zugrunde liegende Feststellungsverfügung werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass sich das Hauptsteuerdomizil von … im Jahre 2004 in … befindet. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 162.--