Diese werden von der Vorinstanz im Wesentlichen auch nicht in Abrede gestellt, sondern bloss in ihren rechtlichen Konsequenzen anders gewertet. Für die Annahme des Hauptsteuerdomizils bei der Rekursgegnerin spricht eigentlich nur, dass die Rekurrentin dort seit vielen Jahren arbeitet und -indessen nur auf den ersten Blick -, dass sie dort über eine eigene Wohnung verfügt und bereits 44 Jahre alt ist. Für die Anerkennung des Wochenaufenthalterstatus sind demgegenüber folgende Umstände anzuführen: