e) Nach der Praxis genügt, dass die steuerpflichtige Person - im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung - enge Beziehungen zum Wochenendort glaubhaft macht. Gelingt ihr dies, liegt es am Kanton, in dem sie sich während der Arbeitswoche aufhält, überwiegende persönliche Beziehungen zum Wochenaufenthaltsort nachzuweisen (Arnold, a.a.O., S. 463; ASA 63 S. 836). 2. Werden die umschriebenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ergibt sich aufgrund der konkreten Verhältnisse der Rekurrentin, dass sich ihr Lebensmittelpunkt immer noch in … befindet.