c) Damit der Steuerwohnsitz am Wochenendort überhaupt anerkannt werden kann, ist eine regelmässige bzw. häufige Rückkehr erforderlich. Nur auf diese Weise kann dort der Lebensmittelpunkt aufrechterhalten werden (Martin Arnold, Der steuerrechtliche Wohnsitz natürlicher Personen im interkantonalen Verhältnis nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, S. 458, in: ASA 68 S. 452 ff.). Während früher praktisch eine allwöchentliche Rückkehr verlangt wurde, ist die Rechtsprechung heute weniger streng;