3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Sie bringt zusammengefasst vor, der steuerrechtliche Wohnsitz von allein stehenden unselbständigerwerbenden Personen befinde sich grundsätzlich an dem Ort, von dem aus sie der täglichen Erwerbstätigkeit nachgingen. Angesichts der persönlichen Verhältnisse der Rekurrentin sei daher als Hauptsteuerdomizil der Rekurrentin … anzunehmen. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Das Gericht zieht in Erwägung: