{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-12-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2004-64_2004-12-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_64_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d1c9a300d2b10902f089b68561f2402d433d141261a61a1407aad8a72dbd9adeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d1c9a300d2b10902f089b68561f2402d433d141261a61a1407aad8a72dbd9adeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_64", "Checksum": "031676de410bfb1cf61b827dd0afb2f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 07.12.2004 A 2004 64"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 07.12.2004 A 2004 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Werden die umschriebenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall\nangewendet, ergibt sich aufgrund der konkreten Verhältnisse der Rekurrentin,\ndass sich ihr Lebensmittelpunkt immer noch in … befindet. Vorab ist dazu\nfestzustellen, dass das Gericht die Angaben der Rekurrentin über ihre\npersönlichen Umstände als durchaus glaubhaft beurteilt. Diese werden von\nder Vorinstanz im Wesentlichen auch nicht in Abrede gestellt, sondern bloss\nin ihren rechtlichen Konsequenzen anders gewertet. Für die Annahme des\nHauptsteuerdomizils bei der Rekursgegnerin spricht eigentlich nur, dass die\nRekurrentin dort seit vielen Jahren arbeitet und -indessen nur auf den ersten\nBlick -, dass sie dort über eine eigene Wohnung verfügt und bereits 44 Jahre\nalt ist. Für die Anerkennung des Wochenaufenthalterstatus sind\ndemgegenüber folgende Umstände anzuführen:\n\n- Ein tägliches Pendeln von … nach … wäre für die Rekurrentin vor allem\nim langen … Winter kaum praktikabel, beträgt doch die Strecke über den\n…pass rund 35 km und ist eine Höhendifferenz von rund 1'000 Metern zu\nüberwinden. Es ist daher mehr als nahe liegend, dass die Rekurrentin für\ndie Arbeitswoche ein Logis gemietet hat. Dabei handelt es sich lediglich\num eine Ein-Zimmerwohnung für eine bescheidene Miete von Fr. 610.--\n/Monat (die übrigens inzwischen vom Vermieter gekündet worden ist).\n\n- Ihre Vereinstätigkeit spielt sich unwidersprochen ausschliesslich im … ab.\n\n- Sie hat ihre gesamte Jugend in ihrer Heimatgemeinde verbracht.\n\n- Irgendein Hinweis, dass die Rekurrentin ihre Freizeit nicht zum weit\nüberwiegenden Teil in ihrer Heimat verbringt, ist nicht ersichtlich. Allein der\nUmstand, dass sie angegeben hat, am jeweils freien Donnerstag\n\"sovente\", also nur häufig und damit nicht immer nach … zu fahren,\nvermag daran nichts zu ändern, wird doch von der Gemeinde nicht\nbestritten, dass sie jedenfalls die übrige Freizeit und die Ferien dort\nanzutreffen ist.\n- Dafür, dass sie in … ausserhalb des Arbeitsplatzes über einen\nBekanntenkreis verfügt, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.\n\n- Schliesslich fällt vor allem ins Gewicht, dass die ledige Rekurrentin ihre\nEltern nach ihren unwidersprochenen Ausführungen nicht nur besucht,\nsondern auch betreut und ihnen bei der Arbeit auf dem Bauernhof mithilft.\nDie Eltern sind betagt und von daher auf ihre Tochter angewiesen.\nWährend - wie in der oben wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung\n- an sich zu Recht angenommen wird, dass sich die Bindungen zum\nElternhaus in der Regel mit der Zeit lockern, kann doch nicht übersehen\nwerden, dass sich die Beziehungen gerade zwischen berufstätigen ledigen\nTöchtern und ihren Eltern in späteren Jahren wieder intensivieren. Es\ndürfte nicht selten für allein stehende berufstätige Frauen, die in der\nzweiten Hälfte ihres Erwerbslebens stehen, sein, dass sie sich wieder\nvermehrt um ihre in die Jahre gekommenen Eltern kümmern, ihnen\nhilfreich zur Seite stehen, sie - wo nötig - pflegen und darin eine neue\nsinnvolle Aufgabe sehen, die sie ausfüllt. In einer solchen Konstellation,\ndie auch bei der Rekurrentin vorliegt, überwiegen die familiären Bindungen\ndie Beziehungen zum Arbeitsort.\n\nZusammenfassend ist nach Würdigung der genannten und aller weiteren\nUmstände des Falles festzustellen, dass sich der Mittelpunkt der\nLebensinteressen der Rekurrentin in … befindet. Die Vorinstanz hat ihr daher\nzu Unrecht den Wochenaufenthalterstatus abgesprochen und ihr\nHauptsteuerdomizil in … angenommen. Nach bewährter bündnerischer\nSteuerpraxis werden die Steuerfaktoren zwischen Wohn- und\nArbeitsgemeinde schliesslich aufgeteilt.\n\n3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde,\nwelche überdies die anwaltlich vertretene Rekurrentin angemessen\naussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen; der angefochtene Einspracheentscheid und\ndie zugrunde liegende Feststellungsverfügung werden aufgehoben. Es wird\nfestgestellt, dass sich das Hauptsteuerdomizil von … im Jahre 2004 in …\nbefindet.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 162.--\n\nzusammen Fr. 1'162.--\n\ngehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung\ndieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur,\nzu bezahlen.\n\n3. Die Gemeinde … entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 800.--.\n"}