{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-12-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2004-64_2004-12-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_64_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d1c9a300d2b10902f089b68561f2402d433d141261a61a1407aad8a72dbd9adeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d1c9a300d2b10902f089b68561f2402d433d141261a61a1407aad8a72dbd9adeedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_64", "Checksum": "031676de410bfb1cf61b827dd0afb2f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 64"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 07.12.2004 A 2004 64"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 07.12.2004 A 2004 64"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Allerdings werden die Kriterien, nach welchen das\nBundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort\nder Familie als Steuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng\ngehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen\nFamilie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei ledigen\nSteuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu\nberücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder\nanderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz,\nwonach das Steuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort\nliegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich\nzu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum\nArbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich\nam Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben, dort ein\nKonkubinatsverhältnis haben oder über einen besonderen Freundes- und\nBekanntenkreis verfügen (BGE 125 I 57 E. 2b bb; Urteil vom 20. Januar 1994\nin: ASA 63 5. 840 f. E. 2c, mit Hinweisen). Besonderes Gewicht haben in\ndiesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das\nAlter des Steuerpflichtigen (Urteil vom 9. Dezember 1992 in: ASA 62 S. 446\nE. 4). Erfahrungsgemäss führt die Pflege familiärer Beziehungen zu einer\nengeren Verbundenheit mit einem Ort als andere Kontakte; Konsequenz\ndieses Umstandes ist, dass bei ledigen Steuerpflichtigen kaum Ausnahmen\nvom Steuerdomizil am Arbeitsort vorkommen, wenn sie an jenem Ort, wo sie\ndie Wochenenden verbringen, keine familiären Beziehungen unterhalten. Nur\nmit Zurückhaltung ist anzunehmen, dass die Beziehungen zum Ort der\nWochenendaufenthalte stärker sind als jene zum Arbeitsort. Dies ist im\nÜbrigen durchaus sachgerecht: Sinn und Zweck der direkten Steuern ist es,\ndie allgemeinen Leistungen abzugelten, welche das Gemeinwesen für seine\nMitglieder erbringt. Nun nehmen ledige Steuerpflichtige ohne Familie die\nöffentliche Infrastruktur und die Leistungen des Gemeinwesens in ungleich\ngrösserem Masse an dem Ort in Anspruch, an welchem sie einer\nErwerbstätigkeit nachgehen und sich demzufolge mehrheitlich aufhalten, als\nam Ort, wo sie ihre Freizeit verbringen. Diesbezüglich unterscheiden sie sich\nvon jenen Steuerpflichtigen, die über enge familiäre Bindungen am Leben\nteilhaben, das sich am Aufenthaltsort der Familie abspielt (BGE 125 I 57 E.\n2b cc).\n\nc) Damit der Steuerwohnsitz am Wochenendort überhaupt anerkannt werden\nkann, ist eine regelmässige bzw. häufige Rückkehr erforderlich. Nur auf diese\nWeise kann dort der Lebensmittelpunkt aufrechterhalten werden (Martin\nArnold, Der steuerrechtliche Wohnsitz natürlicher Personen im\ninterkantonalen Verhältnis nach der neueren bundesgerichtlichen\nRechtsprechung, S. 458, in: ASA 68 S. 452 ff.). Während früher praktisch\neine allwöchentliche Rückkehr verlangt wurde, ist die Rechtsprechung heute\nweniger streng; das Bundesgericht lässt eine regelmässige Rückkehr alle 14\nTage und in den Ferien in der neueren Praxis genügen (BGE 111 Ia 43 E. 3).\n\nd) Das Bundesgericht trägt in seiner Rechtsprechung dem faktischen Umstand\nRechnung, dass sich mit zunehmender Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort\ndie Bindungen zur Familie in der Regel lockern, während sie sich zum\nArbeitsort verdichten. Die ständige regelmässige Rückkehr an den elterlichen\nWohnort vermag deshalb nach einer bestimmten Dauer des Aufenthalts am\nArbeitsort das Steuerdomizil am Ort der Familienniederlassung nicht mehr\nohne weiteres zu begründen, wenn nicht weitere Umstände schlüssig darauf\nhinweisen, dass die Beziehungen des Steuerpflichtigen zum Familienort\ndiejenigen zum Arbeitsort überwiegen (Arnold, a.a.O., S. 459). Ein höheres\nAlter (praktisch wohl ab etwa dreissig Jahren) spricht damit eher für einen\nselbständigen Lebensmittelpunkt am Wochenaufenthaltsort, ist aber für sich\nallein noch nicht ausschlaggebend. Dauert der Aufenthalt längere Zeit, muss\n- namentlich bei älteren Steuerpflichtigen - häufig angenommen werden, dass\nam Wochenaufenthalt stärkere persönliche und gesellschaftliche\nBeziehungen als zum Wochenendort bestehen (Arnold, a.a.O., S. 459).\nAllerdings kann nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach starren\nRegeln (ab einem bestimmten Alter und einer bestimmten Aufenthaltsdauer)\nauf einen Steuerwohnsitz am Wochenaufenthaltsort geschlossen werden.\nVielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, wo sich faktisch der\nLebensmittelpunkt der pflichtigen Person befindet (Arnold, a.a.O., S. 459).\n\n"}