Einer solchen Tätigkeit ging auch der Rekurrent nach. So hat er nach einem Schreiben seines Rechtsvertreters an das Steueramt … vom 17. Juli 2001 ausführen lassen, dass er im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 1998 weiterhin seine Kunden im Bereich Personalselektion im In- und Ausland betreut hat. Damit war er mit seiner Einzelfirma auch im Segment der Unternehmensberatung tätig. Es gibt daher keinen Grund anzunehmen, dass die fraglichen Aktien im Zeitpunkt des Verkaufes nicht zu seinem Geschäftsvermögen gehörten. Der Rekurs ist infolgedessen unbegründet. 3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten.