Dem Rekurrenten war auch der Sachverhalt, der zur umstrittenen Sonderveranlagung führte, aus dem Veranlagungsverfahren über die direkte Bundessteuer, das vom Kanton … durchgeführt wurde, bekannt. Weshalb die Vorinstanz in diesem Zusammenhang noch eigene Abklärungen hätte treffen sollen, ist unerfindlich, zumal der Sachverhalt, wie er von der Zürcher Steuerbehörde ermittelt worden war, als liquid erschien. Weitere Abklärungen wären schon wegen des im ausserkantonalen Verfahren zu Tage getretenen beharrlichen Verweigerns der Mitwirkungspflichten durch den Rekurrenten nicht angezeigt gewesen.