1. In formeller Hinsicht ist der Rekurrent der Ansicht, die Vorinstanz habe ihm in verschiedener Hinsicht das rechtliche Gehör verweigert und auch keine eigenen Abklärungen des Sachverhaltes getroffen. Diese Vorwürfe sind unbegründet. Der Rekurrent hat in Graubünden eine Steuererklärung eingereicht. Er musste daher damit rechnen, dass die Steuerverwaltung entsprechende Veranlagungsverfügungen erlassen würde.