3. Die Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Sie hielt dabei an ihrer Auffassung fest, dass die veräusserten Aktien zum Geschäftsvermögen des Rekurrenten gezählt hätten und daher der erzielte Gewinn der Sondersteuer auf Kapitalgewinnen unterläge. 4. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, ohne wesentliche neue Argumente vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: