2. Dagegen erhob … am 10. Juni 2004 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und von der Erhebung einer Kapitalgewinnsteuer abzusehen; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Die veräusserten Aktien seien im Zeitpunkt des Verkaufes Privatvermögen gewesen und auch stets so deklariert worden.