In dieser Zeitspanne hat … laut Schreiben des kantonalen Steueramtes … vom 28. Mai 2003 an die Steuerverwaltung Graubünden seine Aktien der … AG (heute … AG) für Fr. 300'000.-- veräussert und damit einen Kapitalgewinn von Fr. 200'000.-erzielt. Nach Ansicht des Zürcher Steuerkommissärs handelt es sich dabei um einen steuerbaren Kapitalgewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit, da die Aktien dem Geschäftsvermögen der Einzelfirma von … zuzuordnen seien. Dieser Gewinn könne durch den Kanton Graubünden besteuert werden.