Die Ersatzabgabeverfügung gegenüber der Beigeladenen wird damit in Rechtskraft erwachsen. Die Gemeinde ist aber frei zu prüfen, ob durch das vorliegende Urteil eine neue Sach- und Rechtslage entstanden ist, die allenfalls den Widerruf der ursprünglichen Veranlagungsverfügung im Sinne von Art. 10 VVG zu rechtfertigen vermag. 5. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu einem Fünftel der Gemeinde, zu drei Fünfteln der Rekurrentin und zu einem Fünftel der Beigeladenen, welche überdies der Gemeinde eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten haben, aufzuerlegen.