4. Gegenstand der angefochtenen Verfügung war allein die Festsetzung der Ersatzabgabe für die Rekurrentin, nicht aber jener für die Beigeladene, die mit separater Verfügung veranlagt wurde. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Rekursverfahren kann nur die Anordnung gegenüber der Rekurrentin sein. Auch im Verwaltungsgerichtsprozess bestimmen die Parteien über den Streitgegenstand.