Auch wenn das Bundesgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil als Ganzes aufgehoben hat, kann auf die von ihm in den für die kantonale Instanz verbindlichen Erwägungen entschiedenen Punkte nicht mehr zurückgekommen werden. Diesbezüglich muss es sein Bewenden damit haben, auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, die vom Bundesgericht vollumfänglich geschützt wurden. Was die Rekurrentin und die Beigeladene dazu neu aufwerfen bzw. neu beurteilt wissen wollen, kann demnach nicht mehr gehört werden.