b) Die Gemeinde beantragte, die Ersatzabgabe für die Rekurrentin auf Fr. 382'412.10 und jene für die Beigeladene auf Fr. 588'312.90 festzusetzen. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und das Urteil des Bundesgerichtes wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: