Nach dem ersten Schriftenwechsel wurde … zum Verfahren beigeladen; sie ersuchte um Gutheissung des Rekurses. Das Verwaltungsgericht hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom 6. Juli 2004 teilweise gut und setzte die Abgabe auf Fr. 398‘067.25 fest (VGU A 04 21). Der Unterschied zur erstinstanzlichen Verfügung rührt daher, dass das Gericht auf die BWF-Zahlen der Baubewilligung vom 11. Juni 1997 zurückgriff; die Rekursbegehren erachtete es als unbegründet.