{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2004-21_2005-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976952dd3e65988a087db1291eacc94a9f21c37de33fa39ac80bfd6415d2ec70ff6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976952dd3e65988a087db1291eacc94a9f21c37de33fa39ac80bfd6415d2ec70ff6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_21", "Checksum": "118fd5537c4d59c628fdbf369122e7b9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 07.10.2005 A 2004 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 07.10.2005 A 2004 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Daraus ergibt sich folgende Rechung:\nGesamter Abgabebetrag Fr. 970'725.00\nBWF Villetta AI 154.06 m2\nBWF insgesamt 391.07 m2\nErsatzabgabe für Villetta AI Fr. 382'412.90\n\nIn diesem Sinne ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die von der\nRekurrentin zu bezahlende Ersatzabgabe auf Fr. 382'412.10 festzusetzen.\nWeshalb dieser Betrag ab Datum des Erlasses der abzuändernden Verfügung\nzu verzinsen sei, begründet die Gemeinde nicht und ist auch nicht ersichtlich,\nzumal das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt\nhat.\n\n4. Gegenstand der angefochtenen Verfügung war allein die Festsetzung der\nErsatzabgabe für die Rekurrentin, nicht aber jener für die Beigeladene, die mit\nseparater Verfügung veranlagt wurde. Anfechtungsobjekt im vorliegenden\nRekursverfahren kann nur die Anordnung gegenüber der Rekurrentin sein.\nAuch im Verwaltungsgerichtsprozess bestimmen die Parteien über den\nStreitgegenstand. Dieser ergibt sich im Anfechtungsstreitverfahren daraus,\ninwiefern nach dem Rechtsbegehren des Rekurses das in der Verfügung\ngeordnete Rechtsverhältnis, genauer die im Verfügungsdispositiv\nangeordnete Rechtsfolge, bestritten ist (BGE 106 V 92); Streitgegenstand ist\nmithin das im Rekurs enthaltene Begehren auf Änderung oder Aufhebung der\nangefochtenen Verfügung (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.\nAuflage, S. 45). Der Richter kann nur über Begehren urteilen, die die\nRekurrentin förmlich stellt (BGE 105 Ib 89). Die Verfügung als\nAnfechtungsobjekt bildet dabei nicht nur den Ausgangspunkt des\nRekursverfahrens, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des\nStreitgegenstandes. Ausserhalb des in der angefochtenen Verfügung\ngeregelten Rechtsverhältnisses liegende Rechtsbegehren sind grundsätzlich\nunzulässig (Gygi, a.a.O., S. 45; VGU R 03 91). Daran ändert sich auch\ndadurch nichts, dass die Eigentümerin der Villa C im vorliegenden Verfahren\nim Sinne von Art. 35 VGG beigeladen war. Durch die Beiladung wird das Urteil\nzwar für die Beigeladenen gemäss Art. 35 Abs. 2 VGG verbindlich. In einem\nallfälligen später gegen sie gerichteten Verfahren hat die Beigeladene das\nUrteil gegen sich gelten zu lassen. Weiter gehende Wirkungen kommen der\nBeiladung aber nicht zu. Sie führt namentlich nicht dazu, dass über das\nRechtsbegehren zu befinden ist, mit welchem die Festsetzung der\nErsatzabgabe gegenüber der Beigeladenen verlangt wird, wird doch durch die\nBeiladung der Anfechtungs- und Streitgegenstand nicht erweitert (BGE 130 V\n501). Auf den Antrag der Gemeinde, die Ersatzabgabe auch für die\nBeigeladene festzusetzen, kann infolgedessen nicht eingetreten werden. Die\nBeigeladene hat die gegen sie selber ergangene Veranlagungsverfügung\nebenfalls mit Rekurs A 04 95 angefochten, den sie aber zwischenzeitlich\nzurückgezogen hat, und der vom Instruktionsrichter mit separater Verfügung\nabgeschrieben werden wird. Die Ersatzabgabeverfügung gegenüber der\nBeigeladenen wird damit in Rechtskraft erwachsen. Die Gemeinde ist aber\nfrei zu prüfen, ob durch das vorliegende Urteil eine neue Sach- und\nRechtslage entstanden ist, die allenfalls den Widerruf der ursprünglichen\nVeranlagungsverfügung im Sinne von Art. 10 VVG zu rechtfertigen vermag.\n\n5. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu einem\nFünftel der Gemeinde, zu drei Fünfteln der Rekurrentin und zu einem Fünftel\nder Beigeladenen, welche überdies der Gemeinde eine reduzierte\nParteientschädigung zu entrichten haben, aufzuerlegen.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Ziff. 1 der angefochtenen\nVerfügung dahin abgeändert, dass die Ersatzabgabe für die Baugesellschaft\n…, bestehend aus … und …, auf Fr. 382'412.10 festgesetzt wird.\n\n2. Auf den Antrag der Gemeinde, die Ersatzabgabe für … neu festzulegen, wird\nnicht eingetreten.\n\n3. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 234.--\n\nzusammen Fr. 5'234.--\n\ngehen zu einem Fünftel zulasten der Gemeinde …, zu drei Fünfteln zulasten\nder Baugesellschaft …, bestehend aus … und …, und zu einem Fünftel\nzulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides\nan die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.\n\n4. Die Baugesellschaft …, bestehend aus … und …, entschädigt die Gemeinde\n… aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWST); … hat der Gemeinde …\neine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) zu bezahlen.\n"}