{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2004-21_2005-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976952dd3e65988a087db1291eacc94a9f21c37de33fa39ac80bfd6415d2ec70ff6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976952dd3e65988a087db1291eacc94a9f21c37de33fa39ac80bfd6415d2ec70ff6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_21", "Checksum": "118fd5537c4d59c628fdbf369122e7b9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 07.10.2005 A 2004 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 07.10.2005 A 2004 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Sie rügt ein rechtsungleiches und willkürliches\nVorgehen in ihrem Fall im Vergleich zur Abgabe für die Villa C. Obwohl dieser\nPunkt den Interessen der Beschwerdeführerin 1 offensichtlich zuwiderläuft,\nunterstützt diese die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 vollumfänglich.\n(…)\n5.2.1 Aus dem angefochtenen Entscheid folgt eine Aufteilung des\nAbgabetotals auf die beiden Objekte im Grossen und Ganzen entsprechend\nden BWF-Zahlen gemäss der Baubewilligung für die Überbauung. Freilich\nübersteigen die Flächen dieser Baueinheiten zusammen (391,07 m2) den\nSollwert der Überbauung (375,69 m2) um 15,38 m2. Dessen ungeachtet wurde\nder Anteil für die Villetta Al im angefochtenen Entscheid derart bestimmt, dass\nderen ganze Fläche (154,06 m2) ins Verhältnis zum Sollwert (375,69 m2)\ngesetzt wurde. Für die komplementäre Abgabe, die bezüglich der Villa C zu\nentrichten und hier an sich nicht zu beurteilen ist, hat die Gemeinde\ngegenüber der Beschwerdeführerin 1 nur noch die Differenz zum Abgabetotal\nveranlagt.\nDas Verwaltungsgericht begründet sein Vorgehen, unter Verweis auf die\nAusführungen der Beschwerdegegnerin in seinem Verfahren, vor allem damit,\ndass die Abgabe für die Villetta Al früher als diejenige für die Villa C ausgelöst\nworden sei. Die Beschwerdegegnerin hatte dabei eingeräumt, dass es fraglich\nsei, ob die Reihenfolge der Veranlagung über die Abgabehöhe entscheiden\nkönne, und überliess den Entscheid in diesem Punkt dem Gericht.\n5.2.2 Die Beschwerdeführerin 2 erachtet das Kriterium der zeitlichen\nReihenfolge zu ihren Lasten als unsachlich. Die ihrer Auffassung nach\ndemgemäss richtige Abgabehöhe beziffert sie nicht, weil sie ja zu Unrecht von\neiner ganz anderen Berechnungsbasis ausgeht (vgl. E. 4). Dieser Mangel\nschadet ihr indessen nicht. Ihre Ausführungen lassen sich so verstehen, dass\nsie eine anteilsmässig gleiche Aufteilung auf die beiden betroffenen\nBaueinheiten verlangt; die Abgabe solle einheitlich auf den einzelnen\nQuadratmeter BWF umgerechnet werden können. Damit ist sie in zulässiger\nWeise hinter die weitergehende Forderung im kantonalen Verfahren\nzurückgegangen; dort hatte sie noch verlangt, dass die Villetta Al nur für die\nRestfläche im Verhältnis zur ganzen Fläche der Villa C veranlagt werden\ndürfe.\n5.3 Der kommunale Gesetzgeber hat bloss bei Stockwerkeigentum für die\nAufteilung des Abgabetotals auf einzelne Einheiten eine Regelung erlassen\n(Art. 47k Abs. 2 Baugesetz). Danach ist die Verteilung im Verhältnis der\nbetroffenen BWF durchzuführen. Diese Regel wurde hier für die\nGrobaufteilung der Abgabe unter den beiden Baueinheiten analog\nangewendet. Hingegen soll die Beschwerdeführerin 2 finanziell nicht davon\nprofitieren, dass die beiden Objekte zusammen rund 15 m2 grösser sind als\nder Sollwert.\nDas Verwaltungsgericht begründet nicht näher, weshalb es auf das zeitliche\nMoment abstellt, um die Aufteilung der Abgabe zu Lasten der\nBeschwerdeführerin 2 ausfallen zu lassen. Grundsätzlich ist es nicht\ngerechtfertigt, dass die Abgabe auf einer einzelnen Baueinheit höher ausfällt\nals der entsprechende Anteil am BWF-Sollwert. Auch die Überlegung, dass\nderjenige Wohnraum, der zeitlich am längsten als Erstwohnsitz zur Verfügung\ngestanden ist, am wenigsten stark finanziell belastet werden soll, verfängt hier\nnicht. Einerseits schliesst das Baugesetz mit Art. 47n Abs. 1 Satz 4 jegliche\nBerücksichtigung zeitlicher Aspekte aus, indem es den Neubauwert in jedem\nFall als verbindlich bezeichnet. Anderseits deutet nichts darauf hin, dass die\nVerteilungsregel von Art. 47k Abs. 2 Baugesetz nur für eine zeitgleiche\nAbgabeerhebung bei mehreren Objekten anwendbar sein soll. Die\nBaubewilligung legt, wie in E. 4.6.4 erörtert, nicht nur die\nErstwohnanteilspflicht für die Überbauung auf die einzelnen Einheiten um. Sie\nist auch für die Berechnungsbasis der entsprechenden Abgaben\nmassgebend. Eine rechtsgleiche Behandlung ist gewährleistet, wenn das\nAbgabetotal auf dieser Basis zwischen mehreren betroffenen Objekten einer\nÜberbauung aufgeteilt wird. Das bedeutet, dass die Verteilungsregel von Art.\n47k Abs. 2 Baugesetz vollständig, und zwar auch für überzählige Flächen,\nanzuwenden ist.\n5.4 Demzufolge hat die Beschwerdeführerin 2 im vorliegenden Fall einen\nRechtsanspruch auf die anteilsmässige Herabsetzung der Abgabe zur\nBerücksichtigung der überzähligen Fläche gegenüber dem BWF-Sollwert der\nÜberbauung. Richtigerweise muss der Ablösebetrag pro Quadratmeter BWF\nbei beiden Abgabeobjekten einheitlich ausfallen. Da das Verwaltungsgericht\ndiesem Umstand bei der Festlegung der Abgabehöhe für die\nBeschwerdeführerin 2 nicht Rechnung trug, hat es das\nGleichbehandlungsgebot verletzt.\"\n\n"}