{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2004-21_2005-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2004_21_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976952dd3e65988a087db1291eacc94a9f21c37de33fa39ac80bfd6415d2ec70ff6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976952dd3e65988a087db1291eacc94a9f21c37de33fa39ac80bfd6415d2ec70ff6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2004_21", "Checksum": "118fd5537c4d59c628fdbf369122e7b9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2004 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 07.10.2005 A 2004 21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 07.10.2005 A 2004 21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  4. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erstwohnungspflichtersatzabgabe | Ersatzabgabe"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:17:16", "Checksum": "3bf7663a00c66f288dc6f59ec6390ed4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 07.10.2005 A 2004 21\nRegeste:\nErstwohnungspflichtersatzabgabe | Ersatzabgabe\n\n Das Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Heisst das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde gut, und hebt es\ndamit ein kantonales Urteil auf, wird die frühere prozessuale Lage wieder\nhergestellt (BGE 104 Ia 378). Die staatsrechtliche Beschwerde ist in der Regel\nrein kassatorischer Natur. Dies hat zur Folge, dass die Vorinstanz einen\nneuen Entscheid zu treffen hat, welcher dem bundesgerichtlichen Urteil\nRechnung trägt. Die Erwägungen des Bundesgerichts sind dabei für die\nVorinstanz verbindlich (BGE 95 I 516), soweit das Bundesgericht in der Sache\nselbst nicht schon entschieden hat (vgl. zum Ganzen: Walter Kälin, Das\nVerfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2.A., Bern 1994, S. 399; Hans\nMarti, Die staatsrechtliche Beschwerde, 4.A., Basel/Stuttgart 1979, S. 166/7;\nBGE 121 328 E. 1b, 120 Ia 222 E. b, 118 Ia 69 E. e).\n\n2. Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde der Rekurrentin\nteilweise gutgeheissen und dazu zusammenfassend in Erwägung 6.1\nausgeführt:\n\n\"Nach den angestellten Erwägungen erweisen sich die Beschwerden der\nbeiden Beschwerdeführerinnen zur Hauptsache als unbegründet. Es ist zu\nbestätigen, dass im angefochtenen Urteil der Neubauwert der Überbauung …\nals Ausgangspunkt für die Berechnung der umstrittenen Abgabe festgelegt\nwurde. Die in diesem Zusammenhang erhobenen weiteren Verfassungsrügen\nder Beschwerdeführerin 2 sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (E.\n4.9).\nHingegen hat das Verwaltungsgericht den auf der Villetta Al lastenden\nAbgabeanteil für die Überbauung im Vergleich zur Villa C zu hoch bemessen\nund dadurch das Gleichbehandlungsgebot verletzt (E. 5.4). In diesem Sinne\nist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 teilweise gutzuheissen und der\nangefochtene Entscheid aufzuheben.\"\n\nAuch wenn das Bundesgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil als Ganzes\naufgehoben hat, kann auf die von ihm in den für die kantonale Instanz\nverbindlichen Erwägungen entschiedenen Punkte nicht mehr\nzurückgekommen werden. Diesbezüglich muss es sein Bewenden damit\nhaben, auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, die\nvom Bundesgericht vollumfänglich geschützt wurden. Was die Rekurrentin\nund die Beigeladene dazu neu aufwerfen bzw. neu beurteilt wissen wollen,\nkann demnach nicht mehr gehört werden. Neu zu entscheiden ist vielmehr\neinzig noch der auf der Villetta AI im Vergleich zur Villa C lastende Anteil an\nder ansonsten der Höhe nach feststehenden gesamten Ersatzabgabe.\n\n"}