4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten je zur Hälfte zulasten des Rekurrenten und der Gemeinde … Der Rekurrent hat zudem der Gemeinde eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird, soweit er nicht durch den gemeindlichen Verzicht auf die Erhebung der Abwassergebühren gegenstandslos geworden ist, teilweise gutgeheissen und die Busse wegen widerrechtlichen Wasserbezuges auf Fr. 500.-- reduziert. Im Übrigen wird er abgewiesen.