Damit steht fest, dass er für den unbewilligten Wasserbezug zu Recht mit einer Busse bestraft worden ist. Zu prüfen bleibt damit noch die Höhe der ausgesprochenen Busse, welche mit dem rekurrentischen Begehren letztlich auch hinsichtlich ihrer Höhe mitangefochten worden ist. Angesichts des Umstandes, dass Gegenstand der angefochtenen Verfügung lediglich noch der unbewilligte Wasserbezug, nicht aber die weitaus höheren Abwassertaxen bildeten, rechtfertigt es sich, die Busse von Fr. 1'000.-- auf Fr. 500.-- zu reduzieren. Diesbezüglich ist der Rekurs entsprechend teilweise gutzuheissen.