Abgesehen davon, dass nicht nur der Stetslauf und die Brunnenleitung, sondern auch noch die Gartenleitung sowie sogar noch das gesamte Hausnetz am Zähler vorbei mit Wasser versorgt werden konnte und auch Wasser bezogen worden ist, trägt der Rekurrent als Auftraggeber und Liegenschaftseigentümer die Verantwortung für den Betrieb (und die Erstellung) der rechtswidrigen Anlagen. Damit steht fest, dass er für den unbewilligten Wasserbezug zu Recht mit einer Busse bestraft worden ist.