Angesichts des Umfanges der vorhandenen Installationen und der daraus resultierenden unrechtmässigen Wasserbezugsmöglichkeiten hat sich der Rekurrent so oder anders ein persönliches Verschulden vorhalten zu lassen. Abgesehen davon, dass nicht nur der Stetslauf und die Brunnenleitung, sondern auch noch die Gartenleitung sowie sogar noch das gesamte Hausnetz am Zähler vorbei mit Wasser versorgt werden konnte und auch Wasser bezogen worden ist, trägt der Rekurrent als Auftraggeber und Liegenschaftseigentümer die Verantwortung für den Betrieb (und die Erstellung) der rechtswidrigen Anlagen.