121 BG stellen in Verbindung mit Art. 59 KRG mithin die gesetzliche Grundlage für den Erlass von Bussen bei Missachtung von Vorschriften des Wasserreglementes dar. Mit der streitigen Busse wurde der Rekurrent lediglich für die widerrechtliche Wasserentnahme vor dem Zähler, nicht aber etwa für Ausführung der Installationen bestraft. Bei der strafbaren Handlung handelt es sich auch nicht um einen Tatbestand, welcher über 30 Jahre zurückliegt, sondern bis in die jüngste Zeit andauerte, weshalb der Ausfällung einer Busse auch aus dieser Sicht nichts entgegensteht.