Die Bussbestimmung des AwR stimmt zudem mit Art. 86 aBG überein, welcher nicht nur Widerhandlungen gegen das Baugesetz selbst sondern auch gegen darauf beruhende Erlasse und Verfügungen mit Strafe bedrohte. Auch bei dem heute geltenden Reglement über die Wasserversorgung handelt es sich um einen Nebenerlass zum Baugesetz, weshalb bei Verletzung dieses Reglementes die Strafbestimmung des BG zur Anwendung gelangt (Art. 3 Abs. 1 WvR in Verbindung mit Art. 86, 86bis und 121 BG). Art. 86 aBG und Art. 121 BG stellen in Verbindung mit Art.