3. Zu prüfen bleibt damit noch die vom Gemeindevorstand verhängte Busse von Fr. 1'000.--. Der Rekurrent macht in diesem Zusammenhang das Fehlen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage geltend. Ihm kann nicht gefolgt werden. Nach Art. 46 AwR wird die Missachtung von Vorschriften des AwR vom Gemeindevorstand mit Busse bis zu Fr. 2’000.-- bestraft. Gemäss Abs. 2 der erwähnten Bestimmung gelangen dabei die Strafbestimmungen und Vorschriften über die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes des KRG zur Anwendung. Die Bussbestimmung des AwR stimmt zudem mit Art.