Unbestritten ist, dass die einverlangten Gebühren aufgrund der geltenden Reglemente und Tarife der Jahre 1999 – 2003 korrekt berechnet worden sind (1999 – 2001: Art. 42 und 44 WAR; 2002/2003: Art. 86 und 87bis BG in Verbindung mit Art. 27 WvR und Art. 27 AwR). Nachdem die dargelegten Berechnungsgrundlagen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist festzuhalten, dass die Gemeinde dem Rekurrenten zu Recht für die Jahre 1999 – 2003 Wassergebühren für den Brunnen im Umfang von insgesamt Fr. 5'265.50 nachbelastet hat. Diesbezüglich erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen.