g) Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Rekurrent aus der Gemeindeleitung vor dem Zähler ohne Bewilligung Wasser für den Brunnen bezogen hat, und dass ihm die Gemeinde mangels Vorliegens einer Ausnahmebewilligung für den widerrechtlichen Bezug grundsätzlich zu Recht nachträglich Wassergebühren für den Brunnen in Rechnung gestellt hat, soweit der Gebührenanspruch noch nicht verjährt war. Dabei hat sie aber von der Erhebung von Gebühren für den Wasserbezug der Gartenleitung oder den Stetslauf – wie sich bereits der angefochtenen Verfügung ohne weiteres entnehmen lässt – abgesehen.