Aufgrund der Vorbringen der Parteien, der Aktenlage aber auch der Erkenntnisse am Augenschein (so auch der Ausführungen der angeführten Zeugen anlässlich der formlosen Befragung) ist nichts ersichtlich, was den Schluss zulassen würde, dass dem Rekurrenten eine (gebührenrechtlich motivierte) Ausnahmebewilligung für einen unentgeltlichen Wasserbezug für den Brunnen (oder die Gartenleitung) erteilt worden wäre. Etwas anderes lässt sich auch aus den von ihm eingereichten Werk- und Ausführungsplänen, den Rechnungen und den diversen weiteren Schreiben an die Gemeinde oder Dritte nicht ableiten.